Paragraph 32
StGB - Notwehr
- Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht
rechtswidrig.
- Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen
gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen
abzuwenden.
Paragraph 33 StGB - Überschreitung
der Notwehr
Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr
aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.
Paragraph 34 StGB - Rechtfertigender
Notstand
Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren
Gefahr für Leben, Leib, Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderen
Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen
abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden
Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades
der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte
wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein
angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.
Paragraph 35 StGB - Entschuldigender
Notstand
- Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr
für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht,
um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen
ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gild
nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich
weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen
Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr
hinzunehmen, jedoch kann die Strafe nach Paragraph 49 Abs. 1 gemildert
werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes
Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
- Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrige Umstände
an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird
er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe
ist nach Paragraph 49 Abs 1 zu mildern.
Paragraph 224 StGB - Gefährliche
Körperverletzung
(alt: Paragraph 223a)
- Wer die Körperverletzung
- durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen
Stoffen,
- mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen
Werkzeugs,
- mittels eines hinterlistigen Überfalls,
- mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
- mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren,
in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten
bis zu fünf Jahren bestraft.
- Der Versuch ist strafbar.
Paragraph 226 StGB - Schwere Körperverletzung
(alt: Paragraph 224)
- Hat die Körperverletzung zur Folge, daß die verletzte
Person
- das Sehvermögen auf einem Auge oder beiden Augen, das Gehör,
das Sprechvermögen oder die Fortpflanzungsfähigkeit verliert,
- ein wichtiges Glied des Körpers verliert oder dauernd nicht
mehr gebrauchen kann oder
- in erheblicher Weise dauernd entstellt wird oder in Siechtum,
Lähmung oder geistige Krankheit oder Behinderung verfällt,
so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
- Verursacht der Täter eine der in Absatz 1 bezeichneten Folgen
absichtlich oder wissentlich, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
- In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen
des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren
zu erkennen.
Paragraph 227 StGB - Körperverletzung
mit Todesfolge.
- Verursacht der Täter durch die Körperverletzung (Paragraph
223 bis 226) den Tod der verletzten Person, so ist die Strafe Freiheitsstrafe
nicht unter drei Jahren.
- In minder schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe von einem
Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Paragraph 228 StGB - Einwilligung
(alt: Paragraph 226a)
Wer eine Körperverletzung mit Einwilligung der verletzten Person
vornimmt, handelt nur dann rechtswidrig, wenn die Tat trotz der Einwilligung
gegen die guten Sitten verstößt.
Paragraph 229 StGB - Fahrlässige
Körperverletzung
(alt: Paragraph 230)
Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen
Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe bestraft.
Paragraph 230 StGB - Strafantrag
(alt: Paragraph 232)
- Die vorsätzliche Körperverletzung nach Paragraph 223
und die fahrlässige Körperverletzung nach Paragraph 229
werden nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, daß die Strafverfolgungsbehörde
wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung
ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Stirbt
die verletzte Person, so geht bei vorsätzlicher Körperverletzung
das Antragsrecht nach Paragraph 77 Abs. 2 auf die Angehörigen
über.
- Ist die Tat gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen
Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr
während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung
auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten
verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern der
Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen
Rechts.
Paragraph 231 StGB - Beteiligung
an einer Schlägerei
- Wer sich an einer Schlägerei oder an einem von mehreren
verübten Angriff beteiligt, wird schon wegen dieser Beteiligung
mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft,
wenn durch die Schlägerei oder den Angriff der Tod eines Menschen
oder eine schwere Körperverletzung (Paragraph 226) verursacht
worden ist.
- Nach Absatz 1 ist nicht strafbar, wer an der Schlägerei
oder dem Angriff beteiligt war, ohne daß ihm dies vorzuwerfen
ist.
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